§ 24 Abs 1, Abs 3 Z 1 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich ua darüber, dass ihm das Tragen der Privatkleidung für eine anberaumte Gerichtsverhandlung abgelehnt worden sei. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Nach § 24 Abs 1 StVG sind einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren. Gemäß Abs 3 Ziffer 1 fällt darunter das Tragen der Oberbekleidung. Da der Strafgefangene, wie aus dem Akt ersichtlich, bereits geflüchtet ist und außerdem ein subjektiv öffentliches Recht auf Tragen der Oberbekleidung nicht abgeleitet werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.