Der Tätigkeitsbereich privater Sicherheitsdienste weitet sich immer mehr aus. Er beschränkt sich heute nicht mehr auf die Übernahme von privaten Aufträgen zum Schutz von Individualrechtsgütern. Vielmehr sind Bedienstete privater Sicherheitsunternehmen auch in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingebunden, so etwa zur Gewährleistung eines sicheren Flugverkehrs oder zum Schutz vor Waffen in Gerichtsgebäuden. Bei dieser staatlich veranlassten Gefahrenabwehr, also dort, wo sich der Staat aus dem öffentlichen Raum zurück zieht und ihn - unter Berücksichtigung der durch das Verfassungsrecht vorgegebenen Grenzen2 - einer Kontrolle durch Angestellte privater Sicherheitsdienste überlässt, werden diese ermächtigt, polizeiliche Hilfsbefugnisse auszuüben. Für das Strafrecht stellen sich vor allem zwei Fragen: