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Private Sicherheitsdienste und Strafrecht

Wissenschaftliche AbhandlungenEva Wach11Schriftliche Fassung eines am 9.11.2007 gehaltenen Vortrags imRahmen der Fachtagung: Privatisierung bisher öffentlicherSicherheitsaufgaben, veranstaltet vom Kuratorium "Sicherheit inStädten" in Salzburg.JSt 2008, 48 Heft 2 v. 1.3.2008

Der Tätigkeitsbereich privater Sicherheitsdienste weitet sich immer mehr aus. Er beschränkt sich heute nicht mehr auf die Übernahme von privaten Aufträgen zum Schutz von Individualrechtsgütern. Vielmehr sind Bedienstete privater Sicherheitsunternehmen auch in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingebunden, so etwa zur Gewährleistung eines sicheren Flugverkehrs oder zum Schutz vor Waffen in Gerichtsgebäuden. Bei dieser staatlich veranlassten Gefahrenabwehr, also dort, wo sich der Staat aus dem öffentlichen Raum zurück zieht und ihn - unter Berücksichtigung der durch das Verfassungsrecht vorgegebenen Grenzen22Dazu insb Stolzlechner, Möglichkeiten und Grenzen der Übertragung staatlicher Gefahrenabwehraufgaben auf private Sicherheitsunternehmen, in Stolzlechner/Stober (Hrsg), Übertragungvon Aufgaben der staatlichen Gefahrenabwehr auf privateSicherheitsunternehmen (2002) 27 ff. - einer Kontrolle durch Angestellte privater Sicherheitsdienste überlässt, werden diese ermächtigt, polizeiliche Hilfsbefugnisse auszuüben. Für das Strafrecht stellen sich vor allem zwei Fragen:

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