Das gesamte öffentliche Recht steht stets im Spannungsfeld zwischen dem Schutz kollektiver Rechtsgüter wie Ordnung, Sicherheit, Budget, Umwelt im weitesten Sinne, sozialer Friede, und individuellen Rechtsgütern, wie Leben, Freiheit, Eigentum, Privatsphäre, freie Meinungsäußerung und freie Lebensgestaltung, deren freie Ausübung den Einwohnern Österreichs in den Verfassungsgesetzen von 1862, 1867, 1920/29 samt Nebengesetzen, der EMRK und im primären Gemeinschaftsrecht verbrieft wurde. Daran, wie weit das Leben des Einzelnen zugunsten des öffentlichen Wohles reglementiert wird, lässt sich messen, ob sich ein Staat zu einem freien Land oder einem autoritären Gebilde lückenloser Kontrolle und Sanktion entwickelt.