Die Rechte des Beschuldigten und seines Rechtsbeistandes, in der neuen StPO nunmehr geregelt im Dritten Hauptstück, §§ 49 ff, scheinen auf den ersten Blick vertraut. Dennoch finden sich fundamentale Neuerungen:
Die Rechte des Beschuldigten und seines Rechtsbeistandes, in der neuen StPO nunmehr geregelt im Dritten Hauptstück, §§ 49 ff, scheinen auf den ersten Blick vertraut. Dennoch finden sich fundamentale Neuerungen: