§§ 363a, b StPO Art 35 Abs 1 EMRK
Auch bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag, sind die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt. Liegt die Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung nicht vor, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.