§ 132 Abs 4 S.2 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich unter anderem über die "zwangsweise" Durchführung eines DNA-Tests, der vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach für rechtswidrig erklärt worden sei. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Gem § 132 Abs 4 2. Satz StVG ist den Sicherheitsbehörden die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen. Über Aufforderung der Sicherheitsbehörden wurden am 11.1.2006, sohin vor rund eineinhalb Jahren, Mundhöhlenabstriche zur Ermittlung der DNA unter anderem am Beschwerdeführer durchgeführt. Die Berechtigung zur Durchführung von DNA-Untersuchungen beruht auf § 67 SPG, die Verpflichtung der Strafvollzugsbehörden, dies auch zu ermöglichen, ergibt sich aus § 132 Abs 4 StVG. Subjektiv öffentliche Rechte nach dem Strafvollzugsgesetz werden hiedurch nicht berührt. Abgesehen davon, dass das vorliegende Beschwerdevorbringen angesichts § 120 Abs 2 StVG evidentermaßen als nicht fristgerecht einzustufen wäre, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.