§ 10 GRBG
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Aus einem Verweis auf bestimmte aktenkundige Texte ist zwar nicht grundsätzlich abzuleiten, dass sich das OLG die selbständige Annahme einer Sachverhaltsgrundlage und eine Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt erspart hätte. Dies kann aber nicht schon dann gelten, wenn ein derartiger Verweis nur für das Höchstgericht deutlich genug ist, um von einem amtswegigen Einschreiten nach § 10 GRBG iVm §§ 290, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO abzusehen. Vielmehr muss - auch für den von der Haftentscheidung Betroffenen - klar ersichtlich sein, dass der deutliche Verweis auf bestimmte Texte (wie frühere Beschlüsse oder die Anklageschrift) methodisch deren Wiedergabe darstellt und der Gerichtshof zweiter Instanz sich jene Argumente, auf die Bezug genommen wurde, zu Eigen gemacht, sich also damit identifiziert hat.