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Pflicht des Gerichts zur Auseinandersetzung mit Strafausschließungsgründen iwS nur bei einem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Sachverhalt

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/52JSt 2007, 195 Heft 6 v. 1.11.2007

§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO

Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der) Beseitigung

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