§§ 103, 167 StVG
Der Untergebrachte beschwert sich darüber, dass er nach seiner Überstellung in die JA St nun mit Handschellen und in Anstaltsbekleidung ausgeführt werde, obwohl er sich nichts zu Schulden kommen habe lassen und in der JA WM 14-tägig unbewacht zu Behandlungen in das AKH habe gehen, an Gruppenausgängen und Begräbnissen unbewacht habe teilnehmen können. Der Beschwerde wurde Folge gegeben: