§ 98 StVG
Der Strafgefangene bekämpft die Entscheidung des Anstaltsleiters, womit sein Ansuchen, bei einer gemäß § 91 StVG stattfindenden Ausführung zu einer Videokonferenz in der Justizanstalt St (Zeugeneinvernahme) Privatkleidung tragen dürfe, abgelehnt wurde. Die VK hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen: