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Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217 StGB) als Spezialnorm gegen über dem Zuführen zur Prostitution (§ 215 StGB)

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/29JSt 2007, 136 Heft 4 v. 1.7.2007

§§ 215, 217 StGB

Art 39 EGV, Art 43 EGV

Durch Verbringung einer geschützten Person in ein für sie fremdes Land, auch wenn diese von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt, ist generell die Gefahr für sie verbunden, in finanzielle Abhängigkeit von anderen zu geraten und ihre sexuelle Dispositionsfähigkeit zu verlieren. § 217 StGB erfasst daher eine "besonders gefährliche und schamlose" Form der Förderung der Prostitution, sodass die in dieser Bestimmung gegenüber § 215 StGB vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist.

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