§ 94 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich gegen die Ablehnung eines Ansuchens, ihm Tischbesuch für seine Familie zu bewilligen. Die Vk wies die Beschwerde mangels eines subjektiv öffentlichen Rechtes auf Gewährung eines Tischbesuches als unzulässig zurück:
Gemäß § 94 Abs 1 vierter Satz StVG kann der Anstaltsleiter, soweit ein Missbrauch nicht zu besorgen ist, insbesondere Besuchen von Angehörigen, ein Unterbleiben der Überwachung des Gespräches oder andere Lockerungen der Besuchsgestaltung bewilligen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Formulierung des fünften Satzes, wonach der Besuch bei bettlägerigen Strafgefangenen unter den allgemeinen Voraussetzungen und den besonderen Bedingungen ein subjektiv öffentliches Recht ist, dass der im vierten Satz geregelte "Tischbesuch" kein subjektives Recht einräumt (Verwaltungsgerichtshof vom 26. Juli 2001, 98/20/0209). Demnach sind die vom Beschwerdeführer angeführten Kriterien, ob und unter welchen Bedingungen ein Tischbesuch zugesagt worden