I. Problemstellung
Die klassische Prävention als Sinngebung des Strafrechts wird in jüngerer Zeit häufig um den Strafrechtszweck der Restoration ergänzt. Ziel der Restoration ist ein sozialkonstruktiver Umgang mit Straftaten, wozu unter dem Aspekt der Wiedergutmachung auch der möglichst weitgehende Ausgleich jener Schäden gehört, die das Opfer durch die Tat erlitten hat. Wenngleich die konkreten Inhalte von Restoration und Wiedergutmachung in der Literatur bisweilen unterschiedlich nuanciert werden, wird in der Regel dazu auch der Ausgleich immaterieller Opferschäden gerechnet. Folgt man beispielsweise der Ansicht Jesioneks (2005: 50), Restoration umschließe die Wiederherstellung der wirtschaftlichen und psychosozialen Situation des Opfers vor der Tat, gelangt man über den Weg der emotionalen Folgewirkungen rechtswidriger Handlungen alsbald zur Frage nach der Bedeutung des Sicherheitsgefühls bzw der Kriminalitätsangst des Opfers im Begründungszusammenhang einer Aufgabenbestimmung des Strafrechts nach restorativen Kriterien. Beeinträchtigen persönliche Opfererfahrungen temporär oder nachhaltig das subjektive Sicherheitsgefühl? Nur wenn von einer Opferwerdung tatsächlich furchterhöhende Wirkungen ausgehen, kann das kriminalitätsbezogene Sicherheitsgefühl als Legitimationsfolie für Restoration verwendet werden.