§ 70 StGB; §§ 130, 148 StGB
§ 281 Abs 1 Z 9 und 10 StPO
Da die von der Rechtsprechung bei der Auslegung des § 70 StGB gemachte Einschränkung, wonach dann, wenn das beabsichtigte Einkommen insgesamt die Bagatellgrenze nicht hätte überschreiten sollen, gewerbsmäßige Begehung ausscheidet, eine negative Tatbestandsvoraussetzung in den Fällen des § 130 erster und vierter Fall StGB darstellt, bedarf es zur prozessförmigen Darstellung mangelnder derartiger Feststellungen eines Hinweises auf dahin weisende, in der Hauptverhandlung vorgekommene Indizien.