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Kein Widerspruch zwischen den Tatsachen, die einen Haftgrund begründen, und der Unschuldsvermutung

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/15JSt 2007, 64 Heft 2 v. 1.3.2007

§§ 179 Abs 4 Z 4, 180 Abs 2 Z 3 StPO Art 6 Abs 2 III MRK

Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK gilt hinsichtlich der für die Annahme eines Haftgrundes nach § 180 Abs 2 StPO herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht.

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