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Erfahrungen mit dem Grundrechtsschutz in der Strafrechtspflege in Deutschland

VeranstaltungenJSt 2007, 47 Heft 2 v. 1.3.2007

Die Strafprozessordnung ist angewandtes Verfassungsrecht (BVerfGE 32, 373, 383).Gerade angesichts der Intensität und Nachhaltigkeit der im Strafprozess stattfindenden Eingriffe in Freiheitsrechte ist ein effektiver Grundrechtsschutz unverzichtbar.

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