§§ 6, 7 StGB; §§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 9 StPO
Die als Ausnahme angelegte objektive Erfolgszurechnung stellt im Gegensatz zur Kausalität - prozessual gesehen - eine negative Tatbestandsvoraussetzung dar, und bedarf daher nur dann ausdrücklicher Feststellungen, wenn deren Ausschluss indiziert ist.