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Feststellungen zur objektiven Erfolgszurechnung nur bei deren indiziertem Ausschluss

Rechtsprechungkurz gefasstEinhard SteiningerJSt 2007/6JSt 2007, 32 Heft 1 v. 1.1.2007

§§ 6, 7 StGB; §§ 270 Abs 2 Z 5, 281 Abs 1 Z 9 StPO

Die als Ausnahme angelegte objektive Erfolgszurechnung stellt im Gegensatz zur Kausalität - prozessual gesehen - eine negative Tatbestandsvoraussetzung dar, und bedarf daher nur dann ausdrücklicher Feststellungen, wenn deren Ausschluss indiziert ist.

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