§§ 15, 144 StGB
Wenn ein Opfer auch ohne erpresserische Nötigung zur verlangten Leistung bereit ist, fehlt es an der Kausalität zwischen Täterverhalten und Taterfolg, weshalb von einer im Versuchsstadium gebliebenen Tat auszugehen ist.
OGH 9. November 2006, 15 Os 50/06a; LG Korneuburg vom 20. Februar 2006, 602 Hv 1/06i