§ 99a StVG
Der Beschwerdeführer beschwert sich gegen die Nichtgewährung des am 23.11.2005 gestellten Ansuchens betreffend einen für 14.12.2005 beantragten Ausgang, sowie gegen die Nichtgewährung des am selben Tage beantragten ursprünglichen Ausgangsersuchens für den Zeitraum vom 22.12. bis 25.12.2005. Am 29.12.2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 2 StGB bedingt entlassen. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: