§ 47 StVG
Der Strafgefangene beschwerte sich gegen seine Arbeitsablöse und begründete seine Beschwerde damit, dass seine Absenzen von der Arbeit auf gesundheitliche Beschwerden zurückzuführen seien. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen:
Rechtlich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der im § 44 Abs 1 StVG normierten Arbeitspflicht kein subjektives Recht des Strafgefangenen auf Arbeit gegenüber steht. Wie wohl sich aus den Aufträgen des Strafvollzuges (Resozialisierung, Betreuung etc) grundsätzlich die Notwendigkeit für die Vollzugsbehörden ergibt, für nützliche Arbeit Vorsorge zu treffen, kann dem Gebot der Arbeitsbeschaffung nur im Rahmen der vorhandenen finanziellen und persönlichen Res sourcen entsprochen werden (JSt-StVG 2005/14).