vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Bewaffnung der Strafvollzugsbediensteten

Wissenschaftliche AbhandlungenMarkus Brandstetter,JSt 2007, 13 Heft 1 v. 1.1.2007

I. Einleitung

Gratz zeigte jüngst auf, dass in Österreich beginnend mit dem Ende der neunziger Jahre eine Entwicklung in Richtung Ausweitung der exekutiven bzw kustodial-repressiven Anteile der Tätigkeit der Justizwache zu spüren ist11 Gratz, Wirkungsforschung, Strafvollzug und bedingte Entlassung, in Hirtenlehner/Birklbauer/Moos (Hrsg) Freiheitsentzug, Entlassung und Legalbewährung, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz (2005) Nr 124 186.. Diesbezüglich sieht er die Gefahr einer bloß einseitigen Weiterentwicklung, die die Qualität des Strafvollzuges gemessen an dessen Zielen (§ 20 StVG22§§ ohne nähere Bezeichnung beziehen sich im Folgenden auf das StVG.) beeinträchtigen könnte. Wächter oder Therapeut? - die Realität liegt wohl (noch) irgendwo dazwischen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!