I. Einleitung
Gratz zeigte jüngst auf, dass in Österreich beginnend mit dem Ende der neunziger Jahre eine Entwicklung in Richtung Ausweitung der exekutiven bzw kustodial-repressiven Anteile der Tätigkeit der Justizwache zu spüren ist1. Diesbezüglich sieht er die Gefahr einer bloß einseitigen Weiterentwicklung, die die Qualität des Strafvollzuges gemessen an dessen Zielen (§ 20 StVG2) beeinträchtigen könnte. Wächter oder Therapeut? - die Realität liegt wohl (noch) irgendwo dazwischen.