§ 152 StPO, § 162a StPO, § 281 Abs 1 Z 2 StPO, § 281 Abs 1 Z 3 StPO
Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter das Vorliegen eines Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 und 2 StPO anhand der ihm vorliegenden Beweismittel zu prüfen. Ergibt sich daraus kein Hinweis auf ein Entschlagungsrecht, scheidet Nichtigkeit nach § 152 Abs 5 StPO aus.