§§ 40, 43 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich unter anderem dagegen, dass die tägliche Stunde der Bewegung im Freien für ihn als Koch nicht immer möglich sei und er als Nichtraucher in einem Raucherhaftraum untergebracht sei. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
§ 43 StVG bestimmt, dass sich, wenn es die Witterung gestattet, Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen eine Stunde im Freien zu bewegen haben. Bekanntlich können die entsprechenden Witterungsverhältnisse, um die Bewegung im Freien durchführen zu können, in den Wintermonaten infolge von Regenfällen, starken Schneetreibens auch mehrmals pro Woche nicht vorliegen. An solchen Tagen hat die Bewegung im Freien zu entfallen. Wenn der Strafgefangene vermeint, die Bewegung im Freien müsste, wenn sie nicht zur vorgesehenen Zeit, nämlich am Vormittag durchgeführt werden könne, am Nachmittag stattfinden, ist dem entgegen zu setzen, dass die personelle Besetzung für die Bewegung im Freien in der Diensteinteilung zu berücksichtigen ist und das Personal zu einem späteren Zeitpunkt für andere Tätigkeiten verplant bzw bereits außer Dienst ist. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.