§ 145 StVG
Der Strafgefangene beschwert sich darüber, dass seinem Ansuchen um "gezielte sozial- und psychotherapeutische Betreuung zur Entlassungsvorbereitung Juni 2006" von der Anstaltsleitung mit der Begründung nicht stattgegeben wurde, dass derzeit die Voraussetzungen des Entlassungsvollzuges nicht vorliegen. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen: