§ 238 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO
§ 281 Abs 3 StPO stellt nur auf den Einfluss der in der Entscheidung oder im Nichterkennen über einen Antrag bestehenden Formverletzung, nicht aber auf die Einhaltung der Formvorschriften des § 238 StPO ab.
§ 238 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO
§ 281 Abs 3 StPO stellt nur auf den Einfluss der in der Entscheidung oder im Nichterkennen über einen Antrag bestehenden Formverletzung, nicht aber auf die Einhaltung der Formvorschriften des § 238 StPO ab.