§ 14 Abs 3 FinStrG, § 29 Abs 2 FinStrG
Nachforschungen eines Betriebsprüfers aus Anlass einer Betriebsprüfung sind noch keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG.
§ 14 Abs 3 FinStrG, § 29 Abs 2 FinStrG
Nachforschungen eines Betriebsprüfers aus Anlass einer Betriebsprüfung sind noch keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG.