§ 281 Abs 1 Z 11 StPO
Der Oberste Gerichtshof kann zum Vorteil des Angeklagten oder Betroffenen Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 - aus Gründen der Zweckmäßigkeit - auch in nichtöffentlicher Sitzung wahrnehmen, ohne die Entscheidung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten zu müssen (WK-StPO § 285i Rz 4).