§§ 2, 146 StGB
Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein "aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden. Dadurch geht das unter der Prämisse einer Tatbegehung allein durch Unterlassen erstattete Vorbringen, "es hätte das (fallbezogen der Täuschung im Übrigen immanente) positive Wissen von der Unkenntnis der Vertragspartner festgestellt werden müssen", von vornherein ins Leere.