§ 72 StGB
§ 152 Abs 1 Z 2 StPO
Der Stiefvater der Ehegattin des Angeklagten ("Stiefschwiegervater") ist nicht dessen Angehöriger im Sinn des § 72 Abs 1 StGB. Ein Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO kommt ihm demnach nicht zu (vgl WK2 § 72 Rz 6).