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Vollzugsplan-neu: Versuch einer Zusammenführung von Vollzugsbehörden und Staatsanwaltschaften/Gerichten

Wissenschaftliche AbhandlungenNorbert Minkendorfer,JSt 2006, 158 Heft 5 v. 1.9.2006

I. Einleitung

Der Vollzugsplan ist in § 135 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) geregelt. § 135 Abs 1 StVG lautet: "Der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt hat festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll …". Der Vollzugsplan regelt somit die individuelle Gestaltung des Vollzuges, der unter Mitwirkung des Strafgefangenen und zuständiger Betreuungsfachdienste erstellt wird. Ein wesentliches Element des Vollzugsplanes ist die Voraussicht über den Zeitpunkt einer bedingten Entlassung, an die sich Ausgänge, Freigänge und Ausbildungen im gelockerten Vollzug knüpfen.

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