§ 3 Abs 1 GRBG; § 10 GRBG
§ 193 Abs 1 StPO; § 290 Abs 1 StPO
Dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach § 193 Abs 1 StPO (hier: durch verspätete Zustellung einer Urteilsausfertigung) im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.