§§ 120, 121 StVG iVn § 66 Abs 4 AVG
Fristberechnung bei Versendung einer Beschwerde an die unrichtige Stelle.
Der Strafgefangene verfasste am 10.August 2005 eine als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe, die er an das BMJ richtete, und beantragte, dass dieses die angefochtene Entscheidung dahin abändere, dass ihm der beantragte Ausgang bewilligt werde. Die Beschwerdefrist langte am 18.August 2005 im BMJ ein, die Weiterleitung an die Vollzugskammer wurde am 7.September 2005 verfügt, wo sie am 12.September 2005 einlangte.