§ 24 Abs 3 Z 3 StVG
Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm die Benützung eines PC zu Lernzwecken zu Unrecht nicht bewilligt worden sei. Die Anstaltsleitung hätte sich bei ihrer Ablehnung lediglich auf die mangelnde Personalausstattung und auf organisatorische Gründe gestützt. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben: