§ 147 StVG
Kein Ausgang bei nicht zufrieden stellender Arbeitsleistung.
Der Strafgefangene beschwert sich, dass sein Ausgangsansuchen wegen mangelnder Arbeitsleistung abgelehnt worden sei. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben:
§ 147 StVG
Kein Ausgang bei nicht zufrieden stellender Arbeitsleistung.
Der Strafgefangene beschwert sich, dass sein Ausgangsansuchen wegen mangelnder Arbeitsleistung abgelehnt worden sei. Der Beschwerde wurde nicht Folge gegeben: