§ 121 Abs 1 StVG
In ihrer Beschwerde beklagt sich die Strafgefangene, dass der Umgang mit Beamtinnen nicht vorzeigefähig sei, Häftlinge beschimpft würden, dumm und faul zu seien. Auch müsse sie arbeiten, wenn ihr schlecht sei und müsse sich von den Beamten sagen lassen, sie brauche keinen praktischen Arzt, sondern einen Psychiater. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen: