Die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung erstreckt sich nach § 5 StPO auch auf privatrechtliche Vorfragen; an eine bereits ergangene rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung der Vorfrage ist das Strafgericht nicht gebunden. Nach hM gilt diese Regelung sinngemäß auch für andere als privatrechtliche Vorfragen. Ebenso sind künftig nach § 15 StPO idF StPRG Vorfragen im Strafverfahren selbständig zu beurteilen. Die künftige Regelung enthält zusätzlich zwei Ergänzungen: Erstens wird dem Strafgericht ausdrücklich ermöglicht, die Entscheidung der Vorfrage durch das zuständige Gericht bzw die zuständige Behörde abzuwarten (dh das Strafverfahren zu "unterbrechen"), wenn mit einer solchen Entscheidung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Zweitens wird - im Anschluss an die schon bisher hM - eine gewisse Bindung ausdrücklich angeordnet, nämlich an die "rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden".