§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO
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Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO begründende Unvollständigkeit des Urteils ist nur dann gegeben, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 43).