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Unvollständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) und erhebliche Bedenken (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) und Verwertung von Beweismitteln, die nicht in der HV vorgekommen sind

RechtsprechungkurzgefasstEinhard SteiningerJSt 2005/46JSt 2005, 205 Heft 6 v. 1.11.2005

§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO

Seite 205


Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO begründende Unvollständigkeit des Urteils ist nur dann gegeben, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 43).

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