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Verfälschen einer Münze

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Ingrid Mitgutsch, Einhard SteiningerJSt 2005/37JSt 2005, 171 Heft 5 v. 1.9.2005

§ 232 StGB

Beim Verfälschen wird eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann (Schroll in WK² § 232 Rz 12, 14).

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