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§ 86 Abs 2 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/47JSt-StVG 2005, 169 Heft 5 v. 1.9.2005

§ 86 Abs 2 StVG

Bei der Genehmigung des Briefverkehrs eines Strafgefangenen obliegt dem Leiter der JA, in der der Strafgefangene einsitzt, ausschließlich die Prüfung, ob Verweigerungsgründe nach § 86 Abs 2 StVG betreffend seine Anstalt vorliegten. Die Entscheidung hinsichtlich des Empfangs von Briefen durch den Adressaten obliegt dem Leiter der JA, in der der Adressat einsitzt.

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