§ 86 Abs 2 StVG
Bei der Genehmigung des Briefverkehrs eines Strafgefangenen obliegt dem Leiter der JA, in der der Strafgefangene einsitzt, ausschließlich die Prüfung, ob Verweigerungsgründe nach § 86 Abs 2 StVG betreffend seine Anstalt vorliegten. Die Entscheidung hinsichtlich des Empfangs von Briefen durch den Adressaten obliegt dem Leiter der JA, in der der Adressat einsitzt.