I. Einleitung
Die Situation von Strafgefangenen und ihren Angehörigen ist ein Gebiet des österreichischen Strafrechts, das bisher nur äußerst spärlich bearbeitet wurde1. Wenn man abrupt für längere Zeit aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen und beinahe völlig von der Außenwelt abgeschnitten wird, spielen die verbleibenden sozialen Kontakte eine besonders große Rolle. Bedingt durch die Inhaftierung wird jeder Strafgefangene der Gefahr der Isolation und Vereinsamung ausgesetzt2. Daher sind die Kontaktformen zwischen den Strafgefangenen und der Außenwelt, insbesondere für die Resozialisierung der Strafgefangnen iSd § 20 StVG3, von besonderer Bedeutung4, da diese den Insassen die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Personen außerhalb der Justizanstalt (JA) ermöglichen und somit dazu beitragen, eine mögliche Abkapselung der Strafgefangenen von der Gesellschaft zu verhindern5.