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Die Kontakte von Strafgefangenen zu ihren Angehörigenund Bezugspersonen

Wissenschaftliche AbhandlungenLukas KollmannJSt 2005, 153 Heft 5 v. 1.9.2005

I. Einleitung

Die Situation von Strafgefangenen und ihren Angehörigen ist ein Gebiet des österreichischen Strafrechts, das bisher nur äußerst spärlich bearbeitet wurde11In Deutschland gibt es zu diesem Themenkomplex zahlreichewissenschaftliche Studien. Vgl etwa Busch/Fülbier/Meyer, ZurSituation der Frauen von Inhaftierten. Analyse und Hilfeplanung.Schriftenreihe der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauenund Gesundheit, Band 194/1-3 (1987).. Wenn man abrupt für längere Zeit aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen und beinahe völlig von der Außenwelt abgeschnitten wird, spielen die verbleibenden sozialen Kontakte eine besonders große Rolle. Bedingt durch die Inhaftierung wird jeder Strafgefangene der Gefahr der Isolation und Vereinsamung ausgesetzt22Vgl Du Menil, Die Resozialisierungsidee im Strafvollzug (1994)154.. Daher sind die Kontaktformen zwischen den Strafgefangenen und der Außenwelt, insbesondere für die Resozialisierung der Strafgefangnen iSd § 20 StVG33BGBl 1969/144, Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, das mit 1.1.1970 in Kraft trat.Paragraphen ohne weitere Angaben sind solche des StVG., von besonderer Bedeutung44Vgl Knoche, Besuchsverkehr im Strafvollzug (1987) 1 ff., da diese den Insassen die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Personen außerhalb der Justizanstalt (JA) ermöglichen und somit dazu beitragen, eine mögliche Abkapselung der Strafgefangenen von der Gesellschaft zu verhindern55Vgl Laubenthal, Strafvollzug3 Rz 484..

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