vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 90a StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/45JSt-StVG 2005, 129 Heft 4 v. 1.7.2005

§ 90a StVG

Mit Eingabe vom 4.10.2004 erhob der Strafgefangene im Punkt 26 dieser Eingabe folgende Beschwerde: "26. mir die für mich vom 10.9.2004 bis heute eintreffende Post nicht ausgefolgt bzw zukommen lässt".

Die Vollzugskammer hat im Wege einer Einholung einer Stellungnahme der JA erhoben, dass der Beschwerdeführer am 9.9.2004 mittels zentralen Überstellungsdienstes in die JA W-J. zur Begehung der Feierlichkeiten anlässlich des jüdischen Neujahrsfest überstellt wurde. Die Rücküberstellung in die JA G-K. fand am 10.10.2004 statt. Sämtliche in diesem Zeitpunkt in der JA für den Strafgefangenen einlangende Post wurde diesem am 15.10.2004 ausgefolgt. Nach diesen Feststellungen liegt daher lediglich eine Verwahrung von Schriftstücken durch die Vollzugsanstalt während der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer auf eigenem Wunsch in einer anderen JA befunden hat, vor und keine Zurückbehaltung von Schreiben im Sinne des § 90a StVG. Der Beschwerdeführer hätte einen Antrag auf Nachsendung stellen oder aber seine Briefadressaten davon verständigen müssen, dass er während des jüdischen Neujahrsfestes in der JA W-J. sein werde und ihm die Post an diese Adresse gesendet werden soll. Ein subjektives Recht des Strafgefangenen wurde durch die nicht automatische Nachsendung der Post nicht verletzt, da eine solche Verpflichtung des Anstaltsleiters dem StVG nicht entnommen werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!