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§ 103 Abs 1 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/42JSt-StVG 2005, 128 Heft 4 v. 1.7.2005

§ 103 Abs 1 StVG

Der Beschwerdeführer moniert in seiner Eingabe, dass er zu einer Ausführung in das LKH G. zum Zweck einer Untersuchung mit Handfesseln versehen war. Aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters ergibt sich, dass der Strafgefangene eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Er weist psychische Auffälligkeiten und somatische Krankheitsbilder auf.

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