vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§§ 26, 107 Abs 1 Z 10 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/28JSt-StVG 2005, 124 Heft 4 v. 1.7.2005

§§ 26, 107 Abs 1 Z 10 StVG

Der Umstand, dass der Strafgefangene persönliche Gegenstände eines Mitinsassen ohne Anordnung des Justizwachebeamten bzw Einverständnis der Anstaltsleitung in einen anderen Haftraum brachte und damit eine eigenmächtige Verlegung eines Strafgefangenen durchführte, stellt eine Zuwiderhandlung gegen die allgemeinen Pflichten des Strafgefangenen gem § 26 StVG dar und begründet eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 StVG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!