vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 107 Abs 1 Z 5 StVG

RechtsprechungStrafvollzugUdo JesionekJSt-StVG 2005/12JSt-StVG 2005, 96 Heft 3 v. 1.5.2005

§ 107 Abs 1 Z 5 StVG

Der Besitz eines oder mehrerer Mobiltelefone ist mit den Grundsätzen des Strafvollzuges nicht vereinbar und stellt eine besondere potentielle Gefährdung von Sicherheit und Ordnung (Anbahnung illegaler Geschäfte, Fluchtvorbereitungen, etc) in der Anstalt dar. Daran vermag auch das Fehlen von SIM-Karten nichts zu ändern, können diese doch innerhalb kürzester Zeit eingelegt und solcherart die Mobiltelefone gesprächsbereit gemacht werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!