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Anforderungen an den Nichtigkeitsgrunddes § 281 Abs 1 Z 10a StPO

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Einhard SteiningerJSt 2005/14JSt 2005, 64 Heft 2 v. 1.3.2005

Keine Diversion bei Tresordiebstählen aus generalpräventiven Gründen

§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; §§ 90a ff StPO

Aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ist ein Urteil nichtig, wenn die Feststellungen bei richtiger Rechtsan-

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