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Die Sicherung des Opferanspruchs

Wissenschaftliche AbhandlungenMaria Eder-RiederJSt 2005, 54 Heft 2 v. 1.3.2005

I. Problemstellung

Das Opfer einer Straftat kann seine privatrechtlichen Schadenersatzansprüche - zB Schadenersatz, Schmerzengeld, Heilungskosten, entgangenen Gewinn, aber auch immaterielle Schäden von Opfern sexueller Gewalt und bei Tod des Verletzten neben Begräbniskosten sogar eigenen Trauerschaden11Siehe Eder-Rieder, Behandlung des minderjährigen Opfers eines sexuellen Missbrauchs im Strafprozess und Befriedigungseines Schmerzengeldanspruches, in Dölling (Hrsg), Festschriftfür Karl Heinz Gössel zum 70. Geburtstag am 16. Oktober 2002(2002) 570ff; ua OGH 2 Ob 178/04x, ZVR 2004/105. - als Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen22 Eder-Rieder, Neue Tendenzen zur Stellung des Privatbeteiligten, StPdG 26 (1998) 46f.. Der rechtskräftige Zuspruch durch den Strafrichter oder im Zivilverfahren bildet einen Exekutionstitel (§ 373 StPO, § 1 Z 8 oder Z 1 EO), das bedeutet, dass zuerkannte Beträge sofort mit Rechtskraft des Urteils fällig und für die Dauer von 30 Jahren vollstreckbar sind.

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