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Voraussetzungen für eine Vorführung sämtlicher Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation in der Hauptverhandlung

RechtsprechungkurzgefasstAlois Birklbauer, Silvia Herbe, Einhard SteiningerJSt 2005/3JSt 2005, 30 Heft 1 v. 1.1.2005

§ 149c Abs 4 StPO

Die gesetzliche Vermutung der Relevanz eines Begehrens um Vorführung sämtlicher Aufnahmen einer Überwachung in der Hauptverhandlung kann aus §149c Abs 4 StPO nicht abgeleitet werden. Auch ein solches Begehren hat den allgemeinen Anforderungen an Beweisanträge zu entsprechen.

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