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Der Rechtsschutzbeauftragte als Instrument zur Wahrung effektiven Rechtsschutzesbei besonders intensiven Eingriffen in Grundrechte zur Wahrung der Sicherheit

Wissenschaftliche AbhandlungenRudolf MachacekJSt 2005, 15 Heft 1 v. 1.1.2005

In seinem Beitrag11Siehe dazu in diesem Heft Seite 00 ff. zum Thema allfälliger Konsequenzen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2004, G 363/02, nimmt der Rechtsschutzbeauftragte Dr. Gottfried Strasser, Generalprokurator i.R., kritisch Stellung zu den Ausführungen des aufhebenden Erkenntnisses, räumt aber ein, dass seine "Auffassung insbesondere bei Formalisten nicht unstrittig sein mag". Ich halte es für zweckmäßig, Strassers Ausführungen meine Sicht gegenüberzustellen mit der Anmerkung, dass der meiner Ansicht nach vorliegende Konflikt zwischen dem verfassungsrechtlichen Organisationsgebot des Art 20 B-VG mit den strafrechtlich maßgeblichen Grundrechtsgeboten der Art 8 und 13 EMRK sich nicht auf Ansichtsunterschiede von Formalisten und Nichtformalisten reduzieren lässt. Das Problem geht wesentlich tiefer.

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